Rechtsprechung
VG München, 09.12.2014 - M 1 K 14.3941 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE;Verspätete Antragstellung;Keine Vorlage von Fahrpraxisnachweisen trotz mehrfacher Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.10.2011 - 3 C 31.10
Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE; Fahrerlaubnis für …
Auszug aus VG München, 09.12.2014 - M 1 K 14.3941
Sie führt aus, sie lege die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (Az. 3 C 31.10) dahin aus, dass in Fällen, in denen eine Verlängerung der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Geltungsdauer beantragt werde, vom Antragsteller Nachweise über seine Fahrpraxis verlangt werden könnten.Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - juris Rn. 10).
Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 15 bis § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau unter Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 11).
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der theoretischen und praktischen Prüfung ist auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 11).
Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch -- der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine möglicherweise danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 14).
Dabei ist nicht allein auf die seit dem Ablauf der Gültigkeit der alten Fahrerlaubnis bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit abzustellen, sondern auch der davor liegende Zeitraum einzubeziehen, in dem eine einschlägige Fahrpraxis des Bewerbers entweder ganz gefehlt hat oder doch nur sehr eingeschränkt vorhanden war (BVerwG, U.v. 27.10.2011 a.a.O. Rn. 15).
- VG München, 06.08.2013 - M 1 K 13.2608
Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE
Auszug aus VG München, 09.12.2014 - M 1 K 14.3941
Allein dieses Verhalten stellt eine Tatsache i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dar, die Zweifel an der Befähigung aufkommen lässt (vgl. VG München, U.v. 6.8.2013 - M 1 K 13.2608).
- VGH Bayern, 13.04.2023 - 11 ZB 23.498
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE
Seine Angaben sind - unabhängig davon, ob er verpflichtet war, einen Nachweis über seine Fahrpraxis beizubringen (so VG München, U.v. 9.12.2014 - M 1 K 14.3941 - juris Rn. 17;… U.v. 6.8.2013 - M 1 K 13.2608 - juris Rn. 17;… Trésoret a.a.O. § 24 FeV Rn. 83, § 76 FeV Rn. 243), bevor der Behörde Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bekannt waren - auch verwertbar (…vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 - 11 CS 20.1203 - juris Rn. 20 zu einem rechtswidrig angeforderten Gesundheitsfragebogen;… BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 11 CS 19.2070 - juris Rn. 14 f. m.w.N. zu einem rechtswidrig angeordneten, aber dennoch vorgelegten Fahreignungsgutachten).